Wenn der Eigentümer wechselt

Es ist wichtig, dass Sie uns als ihren Wasserversorger über alle für das Vertragsverhältnis relevanten Veränderungen auf dem Laufenden halten. Das betrifft insbesondere auch Eigentumsverhältnisse.

Sie haben ein Grundstück mit einem Trinkwasseranschluss in unserem Versorgungsgebiet gekauft, geerbt oder veräußert? Dann melden Sie uns das bitte zeitnah. Nutzen Sie dafür gern das in unserem Kundenportal MIDEWA regional zur Verfügung gestellte Formular „Änderung der Eigentumsverhältnisse“.

Für An- und Abmeldungen benötigen wir schriftlich außerdem folgende Angaben und Nachweise:

  • Benennung der von Ihnen erworbenen/veräußerten Abnahmestelle
  • Vor- und Nachname des bisherigen Vertragspartners und des Käufers/der Käufer
  • aktuelle Anschrift des Käufers/der Käufer
  • Übernahmedatum
  • Wasserzählernummer
  • Zählerstand zum Zeitpunkt der Übernahme
  • Eigentumsnachweis (Kopie des Grundbuchauszuges oder des Notarvertrages)

Zusätzlich müssen die gemachten Angaben durch die Unterschrift des Käufers/der Käufer und des Verkäufers bestätigt werden. Die Bearbeitung kann nur mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen.

Sollte das von Ihnen erworbene Grundstück noch nicht an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen sein, dann nutzen Sie bitte das in unserem Kundenportal MIDEWA regional befindliche Formular „Trinkwasserneuanschluss“ - oder Sie setzen sich mit uns in Verbindung.

Zeitweise Stilllegung / Kündigung

Sie haben Ihr Haus verkauft oder beabsichtigen das? Sie sind umgezogen und bewohnen die bei uns registrierte Verbrauchsstelle nicht mehr und entnehmen somit auch kein Wasser mehr? Für diese Fälle bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Anschluss zeitweise stillzulegen oder zu kündigen.

Die zeitweilige Absperrung des Anschlusses entsprechend AVB WasserV § 32 (7):

  • Der Anschluss wird durch unsere Mitarbeiter abgesperrt und gesichert. Das Vertragsverhältnis bleibt jedoch bestehen und der monatliche Grundpreis ist weiter zu entrichten. Die Kosten der Absperrung und möglichen Wiederinbetriebnahme des Anschlusses sind entsprechend den jeweils gültigen Preisregelungen vom Kunden zu tragen. Dafür muss der Kunde in Vorkasse gehen.

Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gemäß AVB WasserV § 32 (1):

  • Bitte beachten Sie, dass der Anschluss dabei körperlich vom Netz getrennt wird. Das Vertragsverhältnis wird beendet. Ein künftiger erneuter Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung ist nur möglich, wenn ein Neuanschluss beantragt wird. Die gemäß den aktuellen Preisregelungen anfallenden Kosten trägt wiederum der Kunde.

Beim Verkauf des Grundstücks bitten wir Sie, den Käufer auf die Tatsache hinzuweisen, dass kein Wasseranschluss existiert.