Zählerablesung und Eichung: Was Sie wissen müssen

Der Hauswasserzähler ist Eigentum der MIDEWA. Er liefert die Berechnungsgrundlage für den Wasserverbrauch. Der § 18 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) schreibt zwingend vor, dass der Wasserverbrauch eines Kunden durch eine Messeinrichtung bestimmt werden muss. Es obliegt dem Wasserversorger, welche Art von Wasserzählern er einbaut. Das gilt auch für die Größe und den Anbringungsort (§ 18, Abs. 2). Gemäß Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit der Eichverordnung muss  jeder Wasserzähler nach sechs Jahren entweder neu geeicht oder ausgewechselt werden. Diese Leistung ist für unsere Kunden kostenfrei. Auch ist es möglich, die Eichfrist der Wasserzähler nach eingehender Prüfung verlängern zu lassen.